Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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