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§ 115. Wesen
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, Niemand kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht)aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 115. Wesen
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, Niemand kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht)aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.