Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2017 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 14.09.2017 bis 31.12.9999
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