Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag Anmerkung, das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. römisch eins bis römisch VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
0 Kommentare zu Art. 8 § 3 AHG