Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBeim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
1.Ziffer einsBundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
2.Ziffer 2Bundesministerium für Finanzen;
3.Ziffer 3Bundesministerium für Gesundheit;
4.Ziffer 4Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
5.Ziffer 5Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
6.Ziffer 6Pensionsversicherungsanstalt;
7.Ziffer 7einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;
8.Ziffer 8Arbeitsmarktservice;
9.Ziffer 9Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband); dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.
(3)Absatz 3Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
1.Ziffer einsBundesarbeitskammer;
2.Ziffer 2Wirtschaftskammer Österreich;
3.Ziffer 3Österreichischer Gewerkschaftsbund;
4.Ziffer 4Landwirtschaftskammer Österreich;
5.Ziffer 5Österreichischer Landarbeiterkammertag;
6.Ziffer 6Vereinigung der österreichischen Industrie;
7.Ziffer 7Arbeitsinspektion;
8.Ziffer 8Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
(4)Absatz 4Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5)Absatz 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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