Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist:
9.Ziffer 9Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG);Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG);
10.Ziffer 10Abgeschlossene Ausbildung;
11.Ziffer 11Ausgeübte berufliche Tätigkeit;
12.Ziffer 12Zuständige Sozialversicherungsträger;
13.Ziffer 13Angaben über den Grund der Inanspruchnahme der Beratung (zB Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen);
14.Ziffer 14Angaben über vereinbarte Verbesserungsmaßnahmen (zB Art und Dauer der die Gesundheit verbessernden Maßnahmen);
15.Ziffer 15Angaben über den Beratungs- und Betreuungsverlauf (zB Art, Beginn, Dauer und Beendigung);
16.Ziffer 16Angaben über Ergebnisse einer Nachprüfung im Falle einer Evaluierung von Maßnahmen;
17.Ziffer 17Angaben über den Migrationshintergrund.
(2)Absatz 2Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Abs. 1 (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß § 307g ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Abs. 1, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Absatz eins, (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß Paragraph 307 g, ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Absatz eins,, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.
(3)Absatz 3Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben dem Sozialministeriumservice monatlich elektronisch unter Nutzung einer verschlüsselten Verbindung getrennt voneinander folgende Daten zu übermitteln:
1.Ziffer einsPersonenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6, 9, 12 und 15;Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9, 12 und 15;
2.Ziffer 2Indirekt personenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 bis 17, einschließlich Geburtsjahr und Postleitzahl.Indirekt personenbezogene Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 bis 17, einschließlich Geburtsjahr und Postleitzahl.
Die direkt personenbezogenen Daten gemäß Z 1 dürfen vom Sozialministeriumservice längstens fünf Jahre aufbewahrt und für folgende Zwecke verwendet werden:Die direkt personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, dürfen vom Sozialministeriumservice längstens fünf Jahre aufbewahrt und für folgende Zwecke verwendet werden:
a.Litera azum Abgleich der Inanspruchnahme des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots je finanzierenden oder zur Beratung einladenden Träger und Übermittlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (dies sind die Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 15) an diesen;zum Abgleich der Inanspruchnahme des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots je finanzierenden oder zur Beratung einladenden Träger und Übermittlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (dies sind die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 15) an diesen;
b.Litera bzur Festlegung der künftigen Finanzierungsanteile gemäß § 6 Abs. 4 undzur Festlegung der künftigen Finanzierungsanteile gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und
c.Litera cfür spätere Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots.
Die indirekt personenbezogenen Daten gemäß Z 2 dürfen nur für Zwecke des laufenden Controllings und der Evaluierung der Tätigkeit der Träger des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots verwendet werden. Die Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Das Sozialministeriumservice kann zur Durchführung dieser Aufgaben Dienstleister heranziehen. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.Die indirekt personenbezogenen Daten gemäß Ziffer 2, dürfen nur für Zwecke des laufenden Controllings und der Evaluierung der Tätigkeit der Träger des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots verwendet werden. Die Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Das Sozialministeriumservice kann zur Durchführung dieser Aufgaben Dienstleister heranziehen. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG zu treffen.
(4)Absatz 4Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen weder Auskünfte eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden. Eine Übermittlung an das Sozialministeriumservice ist zulässig.
(5)Absatz 5Zum Zweck der Prüfung der auftragsgemäßen Durchführung der Dienstleistung darf das Sozialministeriumservice, soweit dies erforderlich ist, Einsicht in die personenbezogenen Daten nehmen.
(6)Absatz 6Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen und betriebsspezifischen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.
(7)Absatz 7Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen des Case Managements (Abs. 2) personenbezogene Daten bekannt werden.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen des Case Managements (Absatz 2,) personenbezogene Daten bekannt werden.
(8)Absatz 8Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater bzw. dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung – sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt – durch einen Case Manager bzw. eine Case Managerin zusammengeführt werden.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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