§ 7 AGG

AGG - Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist:

1.

Namen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel);

2.

Anschrift;

3.

Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse;

4.

Geburtsdatum;

5.

Sozialversicherungsnummer;

6.

Geschlecht;

7.

Staatsangehörigkeit;

8.

Familienstand;

9.

Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG);

10.

Abgeschlossene Ausbildung;

11.

Ausgeübte berufliche Tätigkeit;

12.

Zuständige Sozialversicherungsträger;

13.

Angaben über den Grund der Inanspruchnahme der Beratung (zB Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen);

14.

Angaben über vereinbarte Verbesserungsmaßnahmen (zB Art und Dauer der die Gesundheit verbessernden Maßnahmen);

15.

Angaben über den Beratungs- und Betreuungsverlauf (zB Art, Beginn, Dauer und Beendigung);

16.

Angaben über Ergebnisse einer Nachprüfung im Falle einer Evaluierung von Maßnahmen;

17.

Angaben über den Migrationshintergrund.

(2) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Abs. 1 (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß § 307g ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Abs. 1, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.

(3) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben dem Sozialministeriumservice monatlich elektronisch unter Nutzung einer verschlüsselten Verbindung getrennt voneinander folgende Daten zu übermitteln:

1.

Personenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6, 9, 12 und 15;

2.

Indirekt personenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 bis 17, einschließlich Geburtsjahr und Postleitzahl.

Die direkt personenbezogenen Daten gemäß Z 1 dürfen vom Sozialministeriumservice längstens fünf Jahre aufbewahrt und für folgende Zwecke verwendet werden:

a.

zum Abgleich der Inanspruchnahme des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots je finanzierenden oder zur Beratung einladenden Träger und Übermittlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (dies sind die Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 15) an diesen;

b.

zur Festlegung der künftigen Finanzierungsanteile gemäß § 6 Abs. 4 und

c.

für spätere Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots.

Die indirekt personenbezogenen Daten gemäß Z 2 dürfen nur für Zwecke des laufenden Controllings und der Evaluierung der Tätigkeit der Träger des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots verwendet werden. Die Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Das Sozialministeriumservice kann zur Durchführung dieser Aufgaben Dienstleister heranziehen. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.

(4) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen weder Auskünfte eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden. Eine Übermittlung an das Sozialministeriumservice ist zulässig.

(5) Zum Zweck der Prüfung der auftragsgemäßen Durchführung der Dienstleistung darf das Sozialministeriumservice, soweit dies erforderlich ist, Einsicht in die personenbezogenen Daten nehmen.

(6) Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen und betriebsspezifischen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.

(7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen des Case Managements (Abs. 2) personenbezogene Daten bekannt werden.

(8) Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater bzw. dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung – sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt – durch einen Case Manager bzw. eine Case Managerin zusammengeführt werden.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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