§ 3 AGG Steuerungsgruppe und Beirat

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Beim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

2.

Bundesministerium für Finanzen;

3.

Bundesministerium für Gesundheit;

4.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

5.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

6.

Pensionsversicherungsanstalt;

7.

einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

8.

Arbeitsmarktservice;

9.

HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Dachverband); dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesarbeitskammer;

2.

Wirtschaftskammer Österreich;

3.

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

4.

Landwirtschaftskammer Österreich;

5.

Österreichischer Landarbeiterkammertag;

6.

Vereinigung der österreichischen Industrie;

7.

Arbeitsinspektion;

8.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2019

(1) Beim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

2.

Bundesministerium für Finanzen;

3.

Bundesministerium für Gesundheit;

4.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

5.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

6.

Pensionsversicherungsanstalt;

7.

einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

8.

Arbeitsmarktservice;

9.

HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Dachverband); dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

1.

Bundesarbeitskammer;

2.

Wirtschaftskammer Österreich;

3.

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

4.

Landwirtschaftskammer Österreich;

5.

Österreichischer Landarbeiterkammertag;

6.

Vereinigung der österreichischen Industrie;

7.

Arbeitsinspektion;

8.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

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