(1) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben die Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 4, 6 bis 17 einschließlich der Postleitzahl der Anschrift, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen ‚Amtliche Statistik“ (bPK AS), monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) zum Zweck der Aufbewahrung und Ermöglichung nachfolgender weitergehender wissenschaftlicher und statistischer Untersuchungen zu übermitteln. Das verschlüsselte bPK AS kann den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hierfür im Wege des Bundesozialamtes zur Verfügung gestellt werden. Die von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermittelten Daten sind von der Bundesanstalt indirekt personenbezogen für 30 Jahre zu speichern.
(2) Andere Behörden, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt zum Zweck der Zusammenführung mit den Daten gemäß Abs. 1 und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.
0 Kommentare zu § 8 AGG