§ 1 AGG Ziel
- (1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.
- (2)Absatz 2Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.
- (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.
- (4)Absatz 4Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.
- (5)Absatz 5Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.
§ 2 AGG Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2, Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.
§ 3 AGG Steuerungsgruppe und Beirat
- (1)Absatz einsBeim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
- (2)Absatz 2Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
- 1.Ziffer einsBundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- 2.Ziffer 2Bundesministerium für Finanzen;
- 3.Ziffer 3Bundesministerium für Gesundheit;
- 4.Ziffer 4Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 5.Ziffer 5Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
- 6.Ziffer 6Pensionsversicherungsanstalt;
- 7.Ziffer 7einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;
- 8.Ziffer 8Arbeitsmarktservice;
- 9.Ziffer 9Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband); dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.
- (3)Absatz 3Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
- 1.Ziffer einsBundesarbeitskammer;
- 2.Ziffer 2Wirtschaftskammer Österreich;
- 3.Ziffer 3Österreichischer Gewerkschaftsbund;
- 4.Ziffer 4Landwirtschaftskammer Österreich;
- 5.Ziffer 5Österreichischer Landarbeiterkammertag;
- 6.Ziffer 6Vereinigung der österreichischen Industrie;
- 7.Ziffer 7Arbeitsinspektion;
- 8.Ziffer 8Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
- (4)Absatz 4Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
- (5)Absatz 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.
§ 4 AGG Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat
- (1)Absatz einsDen Vorsitz in der Steuerungsgruppe führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
- (2)Absatz 2Die Funktionsdauer der Steuerungsgruppe beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer hat die alte Steuerungsgruppe die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Steuerungsgruppe zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Steuerungsgruppe wird auf die vierjährige Funktionsdauer der neuen Steuerungsgruppe angerechnet.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe können ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Steuerungsgruppe erklären. Weiters kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Antrag der entsendenden Institution oder bei grober Pflichtverletzung ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Steuerungsgruppe vor Ablauf der Funktionsdauer abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds (stellvertretenden Mitglieds) haben die entsendenden Institutionen das Recht, für die verbleibende Zeit der vierjährigen Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
- (4)Absatz 4Die Steuerungsgruppe ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit. Die Geschäftsordnung wird von der Steuerungsgruppe beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
- (5)Absatz 5Die Bürogeschäfte der Steuerungsgruppe sind vom Sozialministeriumservice zu führen.
- (6)Absatz 6Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsJährliche Berichterstattung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, insbesondere über vorhandene Versorgungslücken, die Folgewirkungen der Beratungsleistungen, die budgetäre Situation und Bewertungen hinsichtlich Gender und Diversity;
- 2.Ziffer 2Vorsorge für Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Plattform für Wissenssicherung, die als Arbeitsinstrument für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot dient;
- 3.Ziffer 3Controlling und jährliche Evaluierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, wobei sich die Steuerungsgruppe Dritter bedienen kann;
- 4.Ziffer 4Vorsorge hinsichtlich der Qualitätssicherung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots;
- 5.Ziffer 5Gewährleistung der Einhaltung der Ziele und des Wirkungscontrollings hinsichtlich der Gender- und Diversitätsgerechtigkeit und Steuerung der Programme im Sinne der gesetzlich geforderten Antidiskriminierung;
- 6.Ziffer 6Vorschlag zur Anpassung der Finanzierungsanteile (§ 6 Abs. 2 und 4);Vorschlag zur Anpassung der Finanzierungsanteile (Paragraph 6, Absatz 2 und 4);
- 7.Ziffer 7Mitwirkung an der Ausschreibung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots im Wege der Abnahme des Leistungsverzeichnisses;
- 8.Ziffer 8Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung.
- (7)Absatz 7Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere der jährlichen Berichterstattung gemäß Abs. 6 Z 1 sowie des Vorschlags zur Anpassung der Finanzierungsanteile gemäß Abs. 6 Z 6 anzuhören. Berichte (Evaluierungen, Controlling) über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind ihm zur Kenntnis zu bringen.Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere der jährlichen Berichterstattung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sowie des Vorschlags zur Anpassung der Finanzierungsanteile gemäß Absatz 6, Ziffer 6, anzuhören. Berichte (Evaluierungen, Controlling) über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
- (8)Absatz 8Die Behörden des Bundes, die Sozialversicherungsträger, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben der Steuerungsgruppe auf deren Verlangen vorhandene Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies darf nur in begründeten Ausnahmefällen, soweit die Aufgabenerfüllung sonst nicht möglich ist, personenbezogen erfolgen.
§ 5 AGG Zusammenwirken
§ 5.Paragraph 5, Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.
§ 6 AGG Finanzierung
- (1)Absatz einsDie Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und durch das Sozialministeriumservice zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 40 Prozent und durch das Sozialministeriumservice in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.
- (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und das Sozialministeriumservice sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger ist zu einem Sechstel von den Trägern der Krankenversicherung, zu zwei Drittel von den Trägern der Pensionsversicherung und zu einem Sechstel von den Trägern der Unfallversicherung zu tragen. Der Dachverband ist ermächtigt, die Finanzierungsanteile der einzelnen Sozialversicherungsträger festzulegen.
- (4)Absatz 4In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Abs. 2 nach den im Abs. 5 genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Absatz 2, nach den im Absatz 5, genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.
- (5)Absatz 5Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen und Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:
- 1.Ziffer einsPersonen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.
- 2.Ziffer 2Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Ziffer eins, fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.
- 3.Ziffer 3Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.Alle anderen Personen, die nicht unter Ziffer eins und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.
- (6)Absatz 6Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.
- (7)Absatz 7Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.
- (8)Absatz 8Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Abs. 2 bis 5 zu leisten.Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Absatz 2 bis 5 zu leisten.
§ 7 AGG Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots
- (1)Absatz einsUnbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist:
- 1.Ziffer einsNamen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel);
- 2.Ziffer 2Anschrift;
- 3.Ziffer 3Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse;
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum;
- 5.Ziffer 5Sozialversicherungsnummer;
- 6.Ziffer 6Geschlecht;
- 7.Ziffer 7Staatsangehörigkeit;
- 8.Ziffer 8Familienstand;
- 9.Ziffer 9Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG);Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG);
- 10.Ziffer 10Abgeschlossene Ausbildung;
- 11.Ziffer 11Ausgeübte berufliche Tätigkeit;
- 12.Ziffer 12Zuständige Sozialversicherungsträger;
- 13.Ziffer 13Angaben über den Grund der Inanspruchnahme der Beratung (zB Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen);
- 14.Ziffer 14Angaben über vereinbarte Verbesserungsmaßnahmen (zB Art und Dauer der die Gesundheit verbessernden Maßnahmen);
- 15.Ziffer 15Angaben über den Beratungs- und Betreuungsverlauf (zB Art, Beginn, Dauer und Beendigung);
- 16.Ziffer 16Angaben über Ergebnisse einer Nachprüfung im Falle einer Evaluierung von Maßnahmen;
- 17.Ziffer 17Angaben über den Migrationshintergrund.
- (2)Absatz 2Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Abs. 1 (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß § 307g ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Abs. 1, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten gemäß Absatz eins, (insbesondere Gutachten der Einheitlichen Begutachtungsstelle gemäß Paragraph 307 g, ASVG) über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen von den Trägern der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice und dem Sozialministeriumservice einholen und diese Daten in jenem Ausmaß, in dem dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist, an die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice übermitteln. Die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice dürfen Daten gemäß Absatz eins,, insbesondere auch Gutachten, die über den Grund der Inanspruchnahme der Beratungsleistung aufklären oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, an die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermitteln.
- (3)Absatz 3Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben dem Sozialministeriumservice monatlich elektronisch unter Nutzung einer verschlüsselten Verbindung getrennt voneinander folgende Daten zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsPersonenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6, 9, 12 und 15;Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9, 12 und 15;
- 2.Ziffer 2Indirekt personenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 bis 17, einschließlich Geburtsjahr und Postleitzahl.Indirekt personenbezogene Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 bis 17, einschließlich Geburtsjahr und Postleitzahl.
Die direkt personenbezogenen Daten gemäß Z 1 dürfen vom Sozialministeriumservice längstens fünf Jahre aufbewahrt und für folgende Zwecke verwendet werden:Die direkt personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, dürfen vom Sozialministeriumservice längstens fünf Jahre aufbewahrt und für folgende Zwecke verwendet werden:- a.Litera azum Abgleich der Inanspruchnahme des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots je finanzierenden oder zur Beratung einladenden Träger und Übermittlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (dies sind die Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 15) an diesen;zum Abgleich der Inanspruchnahme des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots je finanzierenden oder zur Beratung einladenden Träger und Übermittlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (dies sind die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 15) an diesen;
- b.Litera bzur Festlegung der künftigen Finanzierungsanteile gemäß § 6 Abs. 4 undzur Festlegung der künftigen Finanzierungsanteile gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und
- c.Litera cfür spätere Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots.
Die indirekt personenbezogenen Daten gemäß Z 2 dürfen nur für Zwecke des laufenden Controllings und der Evaluierung der Tätigkeit der Träger des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots verwendet werden. Die Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Das Sozialministeriumservice kann zur Durchführung dieser Aufgaben Dienstleister heranziehen. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.Die indirekt personenbezogenen Daten gemäß Ziffer 2, dürfen nur für Zwecke des laufenden Controllings und der Evaluierung der Tätigkeit der Träger des Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebots verwendet werden. Die Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Das Sozialministeriumservice kann zur Durchführung dieser Aufgaben Dienstleister heranziehen. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG zu treffen. - (4)Absatz 4Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen weder Auskünfte eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden. Eine Übermittlung an das Sozialministeriumservice ist zulässig.
- (5)Absatz 5Zum Zweck der Prüfung der auftragsgemäßen Durchführung der Dienstleistung darf das Sozialministeriumservice, soweit dies erforderlich ist, Einsicht in die personenbezogenen Daten nehmen.
- (6)Absatz 6Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen und betriebsspezifischen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.
- (7)Absatz 7Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen des Case Managements (Abs. 2) personenbezogene Daten bekannt werden.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen des Case Managements (Absatz 2,) personenbezogene Daten bekannt werden.
- (8)Absatz 8Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater bzw. dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung – sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt – durch einen Case Manager bzw. eine Case Managerin zusammengeführt werden.
§ 8 AGG Statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
- (1)Absatz einsDie Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben die Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 4, 6 bis 17 einschließlich der Postleitzahl der Anschrift, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen ‚Amtliche Statistik“ (bPK AS), monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) zum Zweck der Aufbewahrung und Ermöglichung nachfolgender weitergehender wissenschaftlicher und statistischer Untersuchungen zu übermitteln. Das verschlüsselte bPK AS kann den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hierfür im Wege des Bundesozialamtes zur Verfügung gestellt werden. Die von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermittelten Daten sind von der Bundesanstalt indirekt personenbezogen für 30 Jahre zu speichern.Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 bis 17 einschließlich der Postleitzahl der Anschrift, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen ‚Amtliche Statistik“ (bPK AS), monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) zum Zweck der Aufbewahrung und Ermöglichung nachfolgender weitergehender wissenschaftlicher und statistischer Untersuchungen zu übermitteln. Das verschlüsselte bPK AS kann den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hierfür im Wege des Bundesozialamtes zur Verfügung gestellt werden. Die von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots übermittelten Daten sind von der Bundesanstalt indirekt personenbezogen für 30 Jahre zu speichern.
- (2)Absatz 2Andere Behörden, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt zum Zweck der Zusammenführung mit den Daten gemäß Abs. 1 und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.Andere Behörden, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt zum Zweck der Zusammenführung mit den Daten gemäß Absatz eins und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.
§ 9 AGG Vollziehung
§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.
§ 10 AGG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 1 bis 5 und 7, § 8 samt Überschrift, § 9 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9 und Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 3 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 8, § 5 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.