Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden.
(2)Absatz 2Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
(3)Absatz 3Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Absatz 2, erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
(4)Absatz 4Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.Ausfertigungen nach Absatz 2,, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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