Für Schriftsätze nach § 1 und § 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein. Für Schriftsätze nach Paragraph eins und Paragraph 2, muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.
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