§ 3 AFV 2002

AFV 2002 - ADV-Form Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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