§ 2 AFV 2002

AFV 2002 - ADV-Form Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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