Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 durchzuführen.
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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