Gesamte Rechtsvorschrift AFV 2002

ADV-Form Verordnung 2002

AFV 2002
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AFV 2002 Formblätter


  1. (1)Absatz einsBei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsfür Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;
    2. 2.Ziffer 2für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;
    3. 3.Ziffer 3für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.
  2. (2)Absatz 2Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.Die Formblätter nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
  3. (3)Absatz 3Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 8, ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Formatierte Schriftsätze

§ 2 AFV 2002 Formatierte Schriftsätze


§ 2.Paragraph 2,

Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein. Die Schriftsätze nach Paragraph eins, dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

§ 3 AFV 2002


  1. (1)Absatz einsIm Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.Im Fall des Paragraph 2, dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.
  2. (2)Absatz 2Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.Wäre in einem Formblatt nach Paragraph eins, ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach Paragraph 2, der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

§ 4 AFV 2002


Paragraph 4,

Für Schriftsätze nach § 1 und § 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein. Für Schriftsätze nach Paragraph eins und Paragraph 2, muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.

§ 5 AFV 2002 Automationsunterstützte Bearbeitung


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 durchzuführen.

§ 6 AFV 2002 Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen


  1. (1)Absatz einsWird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden.
  2. (2)Absatz 2Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
  3. (3)Absatz 3Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Absatz 2, erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.Ausfertigungen nach Absatz 2,, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

§ 7 AFV 2002 In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.Die ADV-Formverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2002, dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2003, treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2007,, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2003, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in KraftParagraph eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AFV 2002 (weggefallen)


Anl. 1 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen.

Anl. 2 AFV 2002 (weggefallen)


Anl. 2 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen.

Anl. 3 AFV 2002 (weggefallen)


Anl. 3 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen.

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