Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsÄsthetische Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.Ästhetische Operationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.
(2)Absatz 2Ästhetische Behandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 sind als ärztliche Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, unberührt bleibt (§ 1 Abs. 3).Ästhetische Behandlungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sind als ärztliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, unberührt bleibt (Paragraph eins, Absatz 3,).
(3)Absatz 3Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:
1.Ziffer einszur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
2.Ziffer 2weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 Z 2 dazu berechtigt sind, undweitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dazu berechtigt sind, und
3.Ziffer 3zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten) gemäß Z 1 und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten) gemäß Ziffer eins, und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.
Sonstigen Ärztinnen (Ärzten) ist die Durchführung ästhetischer Operationen vorbehaltlich Abs. 4 verboten.Sonstigen Ärztinnen (Ärzten) ist die Durchführung ästhetischer Operationen vorbehaltlich Absatz 4, verboten.
(4)Absatz 4Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 berechtigt.Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 berechtigt.
(5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 Bestimmungen überDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 10, Ärztegesetz 1998 Bestimmungen über
1.Ziffer einsweitere über Abs. 1 hinausgehende ästhetische Operationen,weitere über Absatz eins, hinausgehende ästhetische Operationen,
2.Ziffer 2weitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind (Abs. 3 Z 2), undweitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind (Absatz 3, Ziffer 2,), und
3.Ziffer 3die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen (Abs. 3 Z 3), einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung der entsprechenden Nachweise bei Gleichwertigkeit entsprechend den Grundsätzen des § 14 Abs. 5 und 6 Ärztegesetz 1998, jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer,die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen (Absatz 3, Ziffer 3,), einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung der entsprechenden Nachweise bei Gleichwertigkeit entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 14, Absatz 5, und 6 Ärztegesetz 1998, jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer,
zu erlassen.
(6)Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich nach Meldung der gemäß Abs. 3 berechtigten Ärztinnen (Ärzte) auf ihrer Website für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar und allgemein zugänglich zu verlautbaren:Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich nach Meldung der gemäß Absatz 3, berechtigten Ärztinnen (Ärzte) auf ihrer Website für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar und allgemein zugänglich zu verlautbaren:
1.Ziffer einsjene Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,
2.Ziffer 2jene Fachärztinnen (Fachärzte) gemäß Abs. 5 Z 2, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowiejene Fachärztinnen (Fachärzte) gemäß Absatz 5, Ziffer 2,, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowie
3.Ziffer 3jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Absatz 5, Ziffer 3, zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.
(7)Absatz 7Ärztinnen (Ärzte) gemäß Abs. 3 sind verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Bereich der von ihnen angebotenen und durchgeführten ästhetischen Behandlungen und Operationen spezielle fachspezifische Fortbildungen zu absolvieren. Näheres ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 zu bestimmen.Ärztinnen (Ärzte) gemäß Absatz 3, sind verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Bereich der von ihnen angebotenen und durchgeführten ästhetischen Behandlungen und Operationen spezielle fachspezifische Fortbildungen zu absolvieren. Näheres ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, Ärztegesetz 1998 zu bestimmen.
(8)Absatz 8Die Patientin (Der Patient) ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) über deren (dessen) berufsrechtliche Qualifikation gemäß Abs. 3 und auf Nachfrage über die von dieser (diesem) absolvierten fachspezifischen Fortbildungen zu informieren.Die Patientin (Der Patient) ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) über deren (dessen) berufsrechtliche Qualifikation gemäß Absatz 3 und auf Nachfrage über die von dieser (diesem) absolvierten fachspezifischen Fortbildungen zu informieren.
(9)Absatz 9Das Anführen eines Hinweises
1.Ziffer eins„Ästhetische Chirurgie“ und
2.Ziffer 2„Ästhetische Medizin“
ist ausschließlich Ärztinnen (Ärzten) gemäß Abs. 3 entsprechend der jeweiligen berufsrechtlichen Qualifikation erlaubt. Die Verwendung sonstiger Hinweise im Zusammenhang mit dem Anbieten oder der Durchführung von ästhetischen Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1ist unzulässig.ist ausschließlich Ärztinnen (Ärzten) gemäß Absatz 3, entsprechend der jeweiligen berufsrechtlichen Qualifikation erlaubt. Die Verwendung sonstiger Hinweise im Zusammenhang mit dem Anbieten oder der Durchführung von ästhetischen Operationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins i, s, t, unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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