Bei Verdacht, dass eine fehlerhaft durchgeführte ästhetische Behandlung oder Operation im Sinne dieses Bundesgesetzes zu einer Erkrankung oder sonstigen Komplikation geführt hat, haben nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte), die die ästhetische Behandlung oder Operation durchgeführt haben, sowie sonstige nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte) die entsprechenden Informationen an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalt oder den gesetzlichen Pensionsversicherungsträger zur Prüfung eines allfälligen Regressanspruches zu übermitteln, sofern es sich bei der Nachbehandlung um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit (der Bundesminister für Gesundheit) betraut.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Ziel und Geltungsbereich | |
Allgemeines | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Begriffsbestimmungen | |
Qualifikation | |
Ärztliche Aufklärung | |
Einwilligung | |
Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen | |
Werbebeschränkung und Provisionsverbot | |
Operationspass | |
Information des Krankenversicherungsträgers | |
Strafbestimmungen | |
Übergangsbestimmung | |
Inkrafttreten | |
Vollziehung |