Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsFür jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.
(2)Absatz 2Der Operationspass gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Der Operationspass gemäß Absatz eins, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsVornamen und Familienname, Geburtsdatum und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer der Patientin (des Patienten),
2.Ziffer 2Name und Qualifikation (§ 4 Abs. 3) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes),Name und Qualifikation (Paragraph 4, Absatz 3,) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes),
3.Ziffer 3Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2,Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 2,,
4.Ziffer 4Datum der ästhetischen Operation,
5.Ziffer 5Art der ästhetischen Operation und
6.Ziffer 6gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers.
(3)Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 10, Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.
(4)Absatz 4Die Eintragungen im Operationspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.
(5)Absatz 5Der Operationspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operationspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen.
(6)Absatz 6Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Abs. 2 Z 2 bis 6 ist anzuwenden.Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 ist anzuwenden.
(7)Absatz 7Hinsichtlich Personen gemäß § 7 ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Abs. 1 bis 6 sind anzuwenden.Hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 7, ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Absatz eins, bis 6 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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