Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
(2)Absatz 2Nachweisverfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 betreffend Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 ästhetische Operationen vorgenommen haben, sind bis längstens 1. Juli 2013 abzuschließen. Entsprechende Anträge können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2013 gestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ist die jeweilige Ärztin (der jeweilige Arzt) berechtigt, die bisher durchgeführten Eingriffe weiterhin vorzunehmen.Nachweisverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, betreffend Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 ästhetische Operationen vorgenommen haben, sind bis längstens 1. Juli 2013 abzuschließen. Entsprechende Anträge können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2013 gestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ist die jeweilige Ärztin (der jeweilige Arzt) berechtigt, die bisher durchgeführten Eingriffe weiterhin vorzunehmen.
(3)Absatz 3Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten (§ 13) erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten (Paragraph 13,) erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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