Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsWer einer oder mehreren in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 10 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer einer oder mehreren in den Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 Absatz eins, und 4 bis 6 sowie Paragraph 10, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2Sofern
1.Ziffer einsaus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder
2.Ziffer 2die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist,die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, bestraft worden ist,
ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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