(1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. | an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit, | |||||||||
2. | an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, | |||||||||
3. | an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie | |||||||||
4. | an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115). |
(2) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.
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