§ 97 ÄrzteG 1998 Versorgungsleistungen

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 97.Paragraph 97,

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. 1.Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2.Ziffer 2an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
  3. 3.Ziffer 3an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
  4. 4.Ziffer 4an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  5. (1)Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. 1.Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
    3. 3.Ziffer 3an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
    4. 4.Ziffer 4an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  6. (2)Absatz 2Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2005
§ 97.Paragraph 97,

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. 1.Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2.Ziffer 2an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
  3. 3.Ziffer 3an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
  4. 4.Ziffer 4an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  5. (1)Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. 1.Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
    3. 3.Ziffer 3an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
    4. 4.Ziffer 4an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  6. (2)Absatz 2Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.

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