§ 88 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehreredie Vizepräsidenten gewählt wurden, die Vizepräsidenten,und Kurienobmänner haben vor Antritt ihres Amtesnach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 11.11.1998 bis 10.08.2001

Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehreredie Vizepräsidenten gewählt wurden, die Vizepräsidenten,und Kurienobmänner haben vor Antritt ihres Amtesnach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

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