§ 47a ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte
    1. 1.Ziffer einsin Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (§ 11) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oderin Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (Paragraph 11,) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
    2. 2.Ziffer 2in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 11a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (Paragraph 11 a,) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,
    angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten.
  2. (2)Absatz 2In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, sind, darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärztinnen/Ärzte (Abs. 1) auch überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß § 21 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, und des Primärversorgungsvertrages gemäß § 8 PrimVG eingehalten werden.In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit im Sinne des Paragraph 2, Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, sind, darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärztinnen/Ärzte (Absatz eins,) auch überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß Paragraph 21, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, und des Primärversorgungsvertrages gemäß Paragraph 8, PrimVG eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patientinnen/Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärztinnen/Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen.
  4. (4)Absatz 4Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern die vertretende Ärztin/der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
  5. (5)Absatz 5Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß § 84 Abs. 4 Z 7 sowie Tätigkeiten in Ärztebereitstellungsdiensten gemäß § 45 Abs. 3.Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 7, sowie Tätigkeiten in Ärztebereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 45, Absatz 3,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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