Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben.
In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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