Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.Ziffer einsdie notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere überdie notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, insbesondere über
a) Litera adie klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesonderedie klinischen notärztlichen Kompetenzen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,), insbesondere
aa)Sub-Litera, a, adie zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
bb)Sub-Litera, b, bdie formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
cc)Sub-Litera, c, cerforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
b)Litera bdie Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2),die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,),
c)Litera cdie formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3),die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,),
d)Litera ddie formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4),die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4,),
e)Litera edie Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6),die Ausstellung des notärztlichen Diploms (Paragraph 40, Absatz 6,),
2.Ziffer 2die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,die notärztlichen Fortbildungen (Paragraph 40, Absatz 7 und Paragraph 40 a, Absatz 4,), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
3.Ziffer 3die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesonderedie notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (Paragraph 40 a,), insbesondere
a)Litera adie Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
b)Litera bdie formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1),die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (Paragraph 40 a, Absatz eins,),
c)Litera cdie Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2).die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (Paragraph 40 a, Absatz 2,).
In Kraft seit 19.03.2019 bis 31.12.9999
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