Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
1.Ziffer einsAngehörige des Patienten,
2.Ziffer 2Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
3.Ziffer 3Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.Eine berufsmäßige Ausübung der nach Absatz eins, übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.
(3)Absatz 3Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Rahmen von Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG ist § 50b Abs. 5 bis 7 anzuwenden.Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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