Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsKomplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne des Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne des Absatz eins, erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 ÄrzteG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 ÄrzteG 1998