Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNotärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.
(2)Absatz 2Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit gemäß Absatz eins, erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.
(3)Absatz 3Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärztinnen/Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärztinnen/Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.
(4)Absatz 4Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß § 40 Abs. 7 anerkannt werden.Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz eins, ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, anerkannt werden.
(5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Abs. 1) und auf die Fortbildung gemäß (Abs. 4) anzurechnen.Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Absatz eins,) und auf die Fortbildung gemäß (Absatz 4,) anzurechnen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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