§ 13b ÄrzteG 1998 Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 13b.Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann eine VerordnungVerordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebührvon Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die in den Angelegenheiten derAufgaben gemäß

  1. 1.Ziffer eins§ 5a,Paragraph 5 a,,
  2. 1.Ziffer eins§ 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7) sowie Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie
  3. 2.Ziffer 2§§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1)Paragraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,)
(Anm.: Z 2 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
  1. 3.Ziffer 3§§ , 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5§§ , 14, 15 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 11,, 28, 30 Absatz 2,, 35, 37, 39 Absatz 2,, 40 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5, 40 Absatz 9, sowie 40a Absatz eins und 2 in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5 und 40a Absatz 4 und 5
durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahrenjeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.2022
§ 13b.Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann eine VerordnungVerordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebührvon Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die in den Angelegenheiten derAufgaben gemäß

  1. 1.Ziffer eins§ 5a,Paragraph 5 a,,
  2. 1.Ziffer eins§ 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7) sowie Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie
  3. 2.Ziffer 2§§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1)Paragraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,)
(Anm.: Z 2 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
  1. 3.Ziffer 3§§ , 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5§§ , 14, 15 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 11,, 28, 30 Absatz 2,, 35, 37, 39 Absatz 2,, 40 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5, 40 Absatz 9, sowie 40a Absatz eins und 2 in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5 und 40a Absatz 4 und 5
durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahrenjeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

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