§ 118a ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist. Die Präsidentin/Der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
  2. (2)Absatz 2Die ÖQMed hat alle fünf Jahre eine Evaluierung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a) durchzuführen.Die ÖQMed hat alle fünf Jahre eine Evaluierung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,) durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 folgenden Evaluierungszyklus in die Ergebnisse der Evaluierung aufzunehmen.Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, folgenden Evaluierungszyklus in die Ergebnisse der Evaluierung aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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