Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 122,
Der Vollversammlung obliegt
1.Ziffer einsdie Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
2.Ziffer 2die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
3.Ziffer 3die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
4.Ziffer 4die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
5.Ziffer 5die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
6.Ziffer 6die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117b Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2,die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 4, bis 11 und Paragraph 117 c, Absatz 2,,
7.Ziffer 7die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß Paragraph 123, Absatz 3, fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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