Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
1.Ziffer einsVerarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
2.Ziffer 2Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.
(2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:Unbeschadet des Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
1.Ziffer einsan Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
2.Ziffer 2an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
(3)Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 2 ist untersagt.Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
(4)Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 TKG 2003.Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, TKG 2003.
(5)Absatz 5Bei Datenanwendungen durch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern ist § 31 Abs. 11 letzter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.Bei Datenanwendungen durch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern ist Paragraph 31, Absatz 11, letzter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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