§ 103 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWaisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
  2. (2)Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Halbwaise mindestens 10 vH,
    2. 2.Ziffer 2für jede Vollwaise mindestens 20 vH
    der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. (1)Absatz einsWaisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
  2. (2)Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Halbwaise mindestens 10 vH,
    2. 2.Ziffer 2für jede Vollwaise mindestens 20 vH
    der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

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