§ 9 ABlVO

ABlVO - Arzneimittel aus menschlichem Blut

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:

1.

Name des Blutbestandteils

2.

gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils

3.

einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)

4.

Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung

5.

AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)

6.

RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)

7.

gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit

8.

Lagerungstemperatur

9.

Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulansund/oder Additivlösung, falls vorhanden.

(2) Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.

In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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