Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:
1.Ziffer einsName des Blutbestandteils
2.Ziffer 2gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils
3.Ziffer 3einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)
4.Ziffer 4Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung
5.Ziffer 5AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
6.Ziffer 6RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
7.Ziffer 7gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit
8.Ziffer 8Lagerungstemperatur
9.Ziffer 9Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulansund/oder Additivlösung, falls vorhanden.
(2)Absatz 2Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Absatz eins, der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.
In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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