Gesamte Rechtsvorschrift ABlVO

Arzneimittel aus menschlichem Blut

ABlVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ABlVO


Paragraph eins,

Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde. Dieses Zertifikat ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

§ 2 ABlVO


  1. (1)Absatz einsZur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile, die aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, eingeführt werden, sind den im Anhang IV der Richtlinie 2002/98/EG bezeichneten Tests zu unterziehen. Weiters ist eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern durchzuführen.Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile, die aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, eingeführt werden, sind den im Anhang römisch IV der Richtlinie 2002/98/EG bezeichneten Tests zu unterziehen. Weiters ist eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern durchzuführen.

§ 3 ABlVO


Paragraph 3,

Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorliegen, oderdie nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorliegen, oder
  2. 2.Ziffer 2für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.

§ 4 ABlVO


  1. (1)Absatz einsArzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsgleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des § 1 erfüllt wurden,gleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des Paragraph eins, erfüllt wurden,
    2. 2.Ziffer 2das Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht unddas Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht und
    3. 3.Ziffer 3und in den Blutspendeeinrichtungen ein Rückverfolgbarkeitssystem eingerichtet ist, das dem in Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. 256 vom 1.10.2005,und in den Blutspendeeinrichtungen ein Rückverfolgbarkeitssystem eingerichtet ist, das dem in Artikel 2 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. 256 vom 1.10.2005,S. 32, festgelegten System gleichwertig ist.Sitzung 32, festgelegten System gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2Den Voraussetzungen nach Abs. 1 ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.Den Voraussetzungen nach Absatz eins, ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.

§ 5 ABlVO


Paragraph 5,

Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterverarbeitet werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.Ziffer einsdas Produkt bis zu den Einzelspendern, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden, nachverfolgt werden kann,
  2. 2.Ziffer 2bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaften international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden,
  3. 3.Ziffer 3bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem HI-Virus, dem HB-Virus, dem HC-Virus oder einem im Ursprungsland epidemiologisch relevanten Erreger ausgeschlossen wurde,
  4. 4.Ziffer 4das Arzneimittel allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht, oder eine Genehmigung der Einfuhr der weiterverarbeiteten Arzneimittel durch die zuständige Behörde des Importlandes vorliegt unddas Arzneimittel allen Erfordernissen gemäß Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht, oder eine Genehmigung der Einfuhr der weiterverarbeiteten Arzneimittel durch die zuständige Behörde des Importlandes vorliegt und
  5. 5.Ziffer 5die Produkte nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden.

§ 6 ABlVO


Paragraph 6,

Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich vorgelegt werden kann.

§ 7 ABlVO


Paragraph 7,

Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.

§ 8 ABlVO (weggefallen)


§ 8 ABlVO (weggefallen) seit 04.07.2007 weggefallen.

§ 9 ABlVO


  1. (1)Absatz einsDas auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsName des Blutbestandteils
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils
    3. 3.Ziffer 3einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)
    4. 4.Ziffer 4Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung
    5. 5.Ziffer 5AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
    6. 6.Ziffer 6RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit
    8. 8.Ziffer 8Lagerungstemperatur
    9. 9.Ziffer 9Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulansund/oder Additivlösung, falls vorhanden.
  2. (2)Absatz 2Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Absatz eins, der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.

§ 10 ABlVO


Paragraph 10,

Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. L 33 vom 08.02.2003 S. 30;Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. L 33 vom 08.02.2003 Sitzung 30;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. L 91 vom 30.03.2004 S. 25;Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. L 91 vom 30.03.2004 Sitzung 25;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. L 256 vom 01.10.2005 S. 32;Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. L 256 vom 01.10.2005 Sitzung 32;
  4. 4.Ziffer 4Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 28.Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang römisch fünf der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 Sitzung 28.

§ 11 ABlVO


Paragraph 11,

Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“.

§ 12 ABlVO


  1. (1)Absatz einsFür die in § 9 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.Für die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.
  2. (2)Absatz 2Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn kein Plasma-Master-File (PMF)-Zertifikat im Sinne des § 1 vorliegt.Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn kein Plasma-Master-File (PMF)-Zertifikat im Sinne des Paragraph eins, vorliegt.

§ 13 ABlVO


Paragraph 13,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989,, außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1 ABlVO


QUALITÄTS- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN BLUT UND BLUTBESTANDTEILE
  1. 1.Ziffer einsBLUTBESTANDTEILE

1. Erythrozytenzubereitungen

Die unter 1.1 bis 1.8 aufgeführten Blutbestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.

1.1

Erythrozyten

1.2

Erythrozyten, buffy-coat-frei

1.3

Erythrozyten, leukozytendepletiert

1.4

Erythrozyten, in Additivlösung

1.5

Erythrozyten, buffy-coat-frei, in Additivlösung

1.6

Erythrozyten, leukozytendepletiert, in Additivlösung

1.7

Apherese-Erythrozyten

1.8

Vollblut

2. Thrombozytenzubereitungen

Die unter 2.1 bis 2.6 aufgeführten Bestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.

2.1

Apherese-Thrombozyten

2.2

Apherese-Thrombozyten, leukozytendepletiert

2.3

Pool-Thrombozyten, rückgewonnen

2.4

Pool-Thrombozyten, rückgewonnen, leukozytendepletiert

2.5

Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende

2.6

Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende, leukozytendepletiert

3. Plasmazubereitungen

Die unter 3.1 bis 3.3 aufgeführten Bestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.

3.1

Gefrorenes Frischplasma

3.2

Gefrorenes Frischplasma, kryopräzipitatarm

3.3

Kryopräzipitat

4.

Apherese-Granulozyten

  1. 2.Ziffer 2

    Bestandteil

    Qualitätsmessungen erforderlich

    Die erforderliche Probenahmehäufigkeit für alle Messungen ist anhand der statistischen Prozessüberwachung zu bestimmen

    Annehmbare Ergebnisse bei der Qualitätsmessung

    Erythrozyten

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 45 g je Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Erythrozyten, buffy-coatfrei

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 43 g je Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Erythrozyten, leukozytendepletiert

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 40 g je Einheit

    Leukozytengehalt

    < 1 × 106/Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Erythrozyten in Additivlösung

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 45 g je Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Erythrozyten, buffy-coatfrei, in Additivlösung

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 43 g je Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Erythrozyten, leukozytendepletiert, in Additivlösung

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 40 g je Einheit

    Leukozytengehalt

    < 1 × 106/Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Apherese-Erythrozyten

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 40 g je Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Vollblut

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten

    450 ml +/- 50 ml

    Bei pädiatrischen autologen Vollblutentnahmen – höchstens 10,5 ml je kg Körpergewicht

    Hämoglobin (*)

    Mindestens 45 g je Einheit

    Hämolyse

    Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit

    Apherese-Thrombozyten

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten

    Thrombozytenzahl

    Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen

    pH

    Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit

    Apherese-Thrombozyten, leukozytendepletiert

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten

    Thrombozytenzahl

    Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen

    Leukozytengehalt

    < 1 × 106/Einheit

    pH

    Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit

    Pool-Thrombozyten, rückgewonnen

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten

    Thrombozytenzahl

    Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen

    Leukozytengehalt

    < 0,2 × 109/Einzelspende (PRP-Methode)

    < 0,05 × 109/Einzelspende (Buffy-Coat-Methode)

    pH

    Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit

    Pool-Thrombozyten, rückgewonnen, leukozytendepletiert

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten

    Thrombozytenzahl

    Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen

    Leukozytengehalt

    < 1 × 106/Pool

    pH

    Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit

    Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten

    Thrombozytenzahl

    Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen

    Leukozytengehalt

    < 0,2 × 109/Einzelspende (PRP-Methode)

    < 0,05 × 109/Einzelspende (Buffy-Coat-Methode)

    pH

    Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit

    Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende, leukozytendepletiert

    Volumen

    Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten

    Thrombozytenzahl

    Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen

    Leukozytengehalt

    < 1 × 106/Einheit

    pH

    Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit

    Gefrorenes Frischplasma

    Volumen

    Angegebenes Volumen +/- 10 %

    Faktor VIIIc (*)Faktor römisch VIII c (*)

    Durchschnitt (nach Tiefgefrieren und Auftauen): mindestens 70 % des Wertes der frisch entnommenen Plasmaeinheit

    Gesamtprotein (*)

    Mindestens 50 g/l

    Restliche Zellen (*)

    Erythrozyten: < 6,0 × 109/l

    Leukozyten:< 0,1 × 109/l

    Thrombozyten: < 50 × 109/l

    Gefrorenes Frischplasma, kryopräzipitatarm

    Volumen

    Angegebenes Volumen +/- 10 %

    Restliche Zellen (*)

    Erythrozyten: < 6,0 × 109/l

    Leukozyten:< 0,1 × 109/l

    Thrombozyten: < 50 × 109/l

    Kryopräzipitat

    Fibrinogengehalt (*)

    ≥ 140 mg je Einheit

     

    Gehalt an Faktor VIIIc (*)Gehalt an Faktor römisch VIII c (*)

    ≥ 70 internationale Einheiten/Einheit

    Apherese-Granulozyten

    Volumen

    < 500 ml

    Granulozytenzahl

    > 1 × 1010 Granulozyten je Einheit

Anl. 2 ABlVO


BEDINGUNGEN FÜR LAGERUNG, TRANSPORT UND VERTEILUNG VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN

1. LAGERUNG

1.1. Flüssiglagerung

Bestandteil

Lagertemperatur

Höchstdauer der Lagerung

Erythrozytenzubereitungen und Vollblut (sofern für Transfusionen als Vollblut verwendet)

+2 bis +6°C

28-49 Tage je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren

Thrombozytenzubereitungen

+20 bis +24°C

5 Tage; in Zusammenhang mit der Feststellung oder Verringerung der bakteriellen Kontamination 7 Tage

Granulozyten

+20 bis +24°C

24 Stunden

1.2. Kryopräservation

Bestandteil

Lagerbedingungen und -dauer

Erythrozyten

Bis 30 Jahre je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren

Thrombozyten

Bis 24 Monate je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren

Plasma und Kryopräzipitat

Bis 36 Monate je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren

Kryopräservierte Erythrozyten und Thrombozyten sind nach dem Auftauen in einem geeigneten Medium zu formulieren.

Die zulässige Lagerdauer nach dem Auftauen richtet sich nach dem angewandten Verfahren.

2. TRANSPORT UND VERTEILUNG

Der Transport von Blut und Blutbestandteilen erfolgt auf allen Stufen der Transfusionskette unter validierten Bedingungen, damit die Integrität des Produkts erhalten bleibt.

3. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN EIGENBLUTSPENDEN

Eigenblut und Eigenblutbestandteile müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sowie getrennt von Fremdblut und Fremdblutbestandteilen gelagert, transportiert und verteilt werden.

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