Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde. Dieses Zertifikat ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterverarbeitet werden, wenn gewährleistet ist, dass
Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich vorgelegt werden kann.
Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.
Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:
Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989,, außer Kraft.
1. Erythrozytenzubereitungen | Die unter 1.1 bis 1.8 aufgeführten Blutbestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen. |
1.1 | Erythrozyten |
1.2 | Erythrozyten, buffy-coat-frei |
1.3 | Erythrozyten, leukozytendepletiert |
1.4 | Erythrozyten, in Additivlösung |
1.5 | Erythrozyten, buffy-coat-frei, in Additivlösung |
1.6 | Erythrozyten, leukozytendepletiert, in Additivlösung |
1.7 | Apherese-Erythrozyten |
1.8 | Vollblut |
2. Thrombozytenzubereitungen | Die unter 2.1 bis 2.6 aufgeführten Bestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen. |
2.1 | Apherese-Thrombozyten |
2.2 | Apherese-Thrombozyten, leukozytendepletiert |
2.3 | Pool-Thrombozyten, rückgewonnen |
2.4 | Pool-Thrombozyten, rückgewonnen, leukozytendepletiert |
2.5 | Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende |
2.6 | Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende, leukozytendepletiert |
3. Plasmazubereitungen | Die unter 3.1 bis 3.3 aufgeführten Bestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen. |
3.1 | Gefrorenes Frischplasma |
3.2 | Gefrorenes Frischplasma, kryopräzipitatarm |
3.3 | Kryopräzipitat |
4. | Apherese-Granulozyten |
Bestandteil | Qualitätsmessungen erforderlich Die erforderliche Probenahmehäufigkeit für alle Messungen ist anhand der statistischen Prozessüberwachung zu bestimmen | Annehmbare Ergebnisse bei der Qualitätsmessung |
Erythrozyten | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 45 g je Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Erythrozyten, buffy-coatfrei | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 43 g je Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Erythrozyten, leukozytendepletiert | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 40 g je Einheit | |
Leukozytengehalt | < 1 × 106/Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Erythrozyten in Additivlösung | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 45 g je Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Erythrozyten, buffy-coatfrei, in Additivlösung | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 43 g je Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Erythrozyten, leukozytendepletiert, in Additivlösung | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 40 g je Einheit | |
Leukozytengehalt | < 1 × 106/Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Apherese-Erythrozyten | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten |
Hämoglobin (*) | Mindestens 40 g je Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Vollblut | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für Hämoglobin und Hämolyse zu halten 450 ml +/- 50 ml Bei pädiatrischen autologen Vollblutentnahmen – höchstens 10,5 ml je kg Körpergewicht |
Hämoglobin (*) | Mindestens 45 g je Einheit | |
Hämolyse | Weniger als 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der Haltbarkeit | |
Apherese-Thrombozyten | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten |
Thrombozytenzahl | Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen | |
pH | Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit | |
Apherese-Thrombozyten, leukozytendepletiert | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten |
Thrombozytenzahl | Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen | |
Leukozytengehalt | < 1 × 106/Einheit | |
pH | Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit | |
Pool-Thrombozyten, rückgewonnen | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten |
Thrombozytenzahl | Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen | |
Leukozytengehalt | < 0,2 × 109/Einzelspende (PRP-Methode) < 0,05 × 109/Einzelspende (Buffy-Coat-Methode) | |
pH | Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit | |
Pool-Thrombozyten, rückgewonnen, leukozytendepletiert | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten |
Thrombozytenzahl | Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen | |
Leukozytengehalt | < 1 × 106/Pool | |
pH | Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit | |
Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten |
Thrombozytenzahl | Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen | |
Leukozytengehalt | < 0,2 × 109/Einzelspende (PRP-Methode) < 0,05 × 109/Einzelspende (Buffy-Coat-Methode) | |
pH | Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit | |
Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende, leukozytendepletiert | Volumen | Entsprechend den Lagermerkmalen, um das Produkt innerhalb der Spezifikationen für den pH-Wert zu halten |
Thrombozytenzahl | Schwankungen bei der Thrombozytenzahl je Einzelspende sind innerhalb der Grenzen zulässig, die validierten Verarbeitungs- und Konservierungsbedingungen entsprechen | |
Leukozytengehalt | < 1 × 106/Einheit | |
pH | Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit | |
Gefrorenes Frischplasma | Volumen | Angegebenes Volumen +/- 10 % |
Faktor VIIIc (*)Faktor römisch VIII c (*) | Durchschnitt (nach Tiefgefrieren und Auftauen): mindestens 70 % des Wertes der frisch entnommenen Plasmaeinheit | |
Gesamtprotein (*) | Mindestens 50 g/l | |
Restliche Zellen (*) | Erythrozyten: < 6,0 × 109/l Leukozyten:< 0,1 × 109/l Thrombozyten: < 50 × 109/l | |
Gefrorenes Frischplasma, kryopräzipitatarm | Volumen | Angegebenes Volumen +/- 10 % |
Restliche Zellen (*) | Erythrozyten: < 6,0 × 109/l Leukozyten:< 0,1 × 109/l Thrombozyten: < 50 × 109/l | |
Kryopräzipitat | Fibrinogengehalt (*) | ≥ 140 mg je Einheit |
| Gehalt an Faktor VIIIc (*)Gehalt an Faktor römisch VIII c (*) | ≥ 70 internationale Einheiten/Einheit |
Apherese-Granulozyten | Volumen | < 500 ml |
Granulozytenzahl | > 1 × 1010 Granulozyten je Einheit | |
1. LAGERUNG
1.1. FlüssiglagerungBestandteil | Lagertemperatur | Höchstdauer der Lagerung |
Erythrozytenzubereitungen und Vollblut (sofern für Transfusionen als Vollblut verwendet) | +2 bis +6°C | 28-49 Tage je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren |
Thrombozytenzubereitungen | +20 bis +24°C | 5 Tage; in Zusammenhang mit der Feststellung oder Verringerung der bakteriellen Kontamination 7 Tage |
Granulozyten | +20 bis +24°C | 24 Stunden |
Bestandteil | Lagerbedingungen und -dauer |
Erythrozyten | Bis 30 Jahre je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren |
Thrombozyten | Bis 24 Monate je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren |
Plasma und Kryopräzipitat | Bis 36 Monate je nach den für Entnahme, Verarbeitung und Lagerung verwendeten Verfahren |
Kryopräservierte Erythrozyten und Thrombozyten sind nach dem Auftauen in einem geeigneten Medium zu formulieren. Die zulässige Lagerdauer nach dem Auftauen richtet sich nach dem angewandten Verfahren. | |
2. TRANSPORT UND VERTEILUNG
Der Transport von Blut und Blutbestandteilen erfolgt auf allen Stufen der Transfusionskette unter validierten Bedingungen, damit die Integrität des Produkts erhalten bleibt.
3. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN EIGENBLUTSPENDEN
Eigenblut und Eigenblutbestandteile müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sowie getrennt von Fremdblut und Fremdblutbestandteilen gelagert, transportiert und verteilt werden.