§ 7 ABlVO

ABlVO - Arzneimittel aus menschlichem Blut

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.

In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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