Anl. 2 AbgKlassV

AbgKlassV - IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025

Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist. Sie muss an ihrer Oberseite ein Feld aufweisen, in das die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen oder gemäß § 4 Abs. 1a einzutragen sind.Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist. Sie muss an ihrer Oberseite ein Feld aufweisen, in das die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, einzutragen sind.

Die Folie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einssie muss aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen;
  2. 2.Ziffer 2ihre rückstrahlenden Teile müssen hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3sie muss im Siebdruckverfahren mittels lichtechten, lasierenden UV-beständigen Farben bedruckt sein;
  4. 4.Ziffer 4sie muss auf der Vorderseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, transparenten, zur Anbringung an der Innenseite von Scheiben des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5° C geeigneten Klebeschicht verstehen sein; die Haftung am Fahrzeug muss innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 °C bis +70°C gewährleistetet sein;
  5. 5.Ziffer 5sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet, der weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen geändert, eliminiert oder verändert werden kann;
  6. 6.Ziffer 6sie muss auf dem an ihrem Kopf befindlichen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Nummerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist;
  7. 7.Ziffer 7sie muss die unten angeführten Prüfvorschriften erfüllen.

Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten:

 Abbildung 1

 Abbildung 2

 Abbildung 3

 Abbildung 4

 Abbildung 5

Abbildung 6

P = Partikelfilter (Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises des fachkundigen Einbaus)

M = Fahrzeugklasse M

N = Fahrzeugklasse N

D = Dieselbetriebene Kraftfahrzeuge

B = Benzinbetriebene Kraftfahrzeuge

A = Alternativbetriebene Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 IG-LA = Alternativbetriebene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, IG-L

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON ABGASKLASSEN-KENNZEICHNUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Die Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hergestellt werden.Die Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L hergestellt werden.

Sie dient zur Sicherstellung der vorgeschriebenen technischen Materialeigenschaften.

  1. 1.Ziffer einsBESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muss auf der Vorderseite retro-reflektierend sein und eine haltbare, transparente und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muss bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
  1. a)Litera aunter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, dass es einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet, sodass es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen geändert, eliminiert oder verändert werden kann;
  2. b)Litera bbei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) als auch unter retro-reflektierendem Licht bei einem Winkel von 18° ± 3° bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar sein. Bei größeren Winkeln nimmt die Sichtbarkeit deutlich ab.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retro-reflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

  1. 2.Ziffer 2PRÜFUNGEN

  1. 2.1.2 Punkt einsPrüfung der optischen WirkungVorbereitung der PrüfmusterDie zwei Folienmuster sind 24 Stunden bei 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 10 % relativer Luftfeuchtigkeit zu lagern.
  2. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsFarbe und FolieDie Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ° zur Normalen (45/0° Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit derReflexfarbkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305

Y = 0,305

X2 = 0,355

Y = 0,355

X3 = 0,335

Y = 0,375

X4 = 0,285

Y = 0,325

  1. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2

    Lichteinfallwinkel

    spez. Lichtstrahlwert R´

     

    cd/lx.m²

    5 °

    25

    40 °

    10

    R´ = I/E.A

    R´ = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx.m²

    I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cdrömisch eins = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

    E =  Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

    A =  Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m²

    1. 2.22 Punkt 2
      1. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsPrüfung auf TemperaturbeständigkeitDas Muster M1 wird wie folgt behandelt
        • -Strichaufzählung7 Stunden Lagerung bei einer Temperatur von 65 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 10 % ± 5 %
        • -Strichaufzählung1 Stunde Lagerung bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 10 %
        • -Strichaufzählung1 Stunde Lagerung bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 10 %
        Nach dieser Testsequenz dürfen keine visuellen Veränderungen wie Blasenbildung oder Risse auftreten. Die Farbe ist visuell mit M 2 zu vergleichen.

      1. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Prüfung auf Licht- und WitterungsbeständigkeitDas M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung in Anlehnung an ISO 4892, Teil 1 & 2 1994 zu prüfen.

      Prüfdauer:

      500 Stunden

      Prüfzyklen:

      25 min regenfreies Intervall mit Belichtung

       

      3 min Regen mit Belichtung

      Temperatur:

      30 °C – 40 °C

      Relative Luftfeuchtigkeit zirka 50 % im regenfreien Intervall.
      1. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3Prüfung der chemischen BeständigkeitPrüfung auf chemische Einflüsse:Beständigkeit gegen NatriumlaurysulfatDas M 1 ist in eine auf 55 °C erhitzte 1 %ige Natriumlaurysulfatlösung 72 Stunden einzutauchen.Anschließend ist R´ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

      Beständigkeit gegen Benzin:
      1. 2.3.2 Punkt 3Sicherheit gegen Missbrauch und Haftung der Folie
      2. 2.3.1.2 Punkt 3 Punkt einsPrüfung des SchutzzeichensDie Eigenschaften nach 2.3.2 a) und b) sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.Die Eigenschaften nach 2.3.2 a) und b) sind durch Augenschein an einem Muster Artikel 2, zu prüfen.
      3. 2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2Prüfung der Haftung der FolieDie Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen.Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
        1. a)Litera aDie Folie muss sich bei Entfernung zerstören
        2. b)Litera bDas Schutzzeichen muss deutlich erkennbar beschädigt sein, dh. das Schutzzeichen muss durch – über Augenschein – deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) beschädigt sein.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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