§ 1 AbgKlassV Abgasklassen-Kennzeichnung

AbgKlassV - IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese KraftfahrzeugeEine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
    1. 1.Ziffer einsin eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, undin eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
    2. 2.Ziffer 2im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.
  2. (1a)Absatz eins aIn einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.In einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.
  3. (2)Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AbgKlassV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AbgKlassV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 AbgKlassV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AbgKlassV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AbgKlassV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 AbgKlassV