§ 1 AbgKlassV Abgasklassen-Kennzeichnung

AbgKlassV - IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge

1.

in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und

2.

im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.

(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.

(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.

In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AbgKlassV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AbgKlassV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 AbgKlassV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AbgKlassV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AbgKlassV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 AbgKlassV