(1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung vorzugehen.
(1a) Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des § 5 verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 3 Abs. 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.
(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Abgasklasse, die Antriebsart, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung oder Beschriftung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.
(3) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.
(4) Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass die Befugten im Sinne des § 5 nicht verpflichtet sind, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette jeweils am Fahrzeug anzubringen. Nach der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs im Sinne des § 2 und der Durchführung der Lochungen im Sinne des Abs. 1 dürfen die Befugten im Sinne des § 5 die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten für solche Fahrzeuge zur eigenverantwortlichen Anbringung am jeweiligen Kraftfahrzeug an den Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten ausfolgen.
(5) Das Anbringen mehrerer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß dieser Verordnung an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander ist verboten.
0 Kommentare zu § 4 AbgKlassV