(1) Zur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe berechtigt, wenn dies beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt wird.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist und über die der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter oder beauftragte Fahrzeughandelsbetriebe nicht mehr verfügen, sind gemäß § 14a IG-L zur Vornahme der Identifizierung, für die Zuordnung zur zutreffenden Abgasklasse und zur Anbringung der entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ausschließlich die gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen gemäß KFG 1967 befugt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind auf Auftrag des jeweiligen Fahrzeughalters durchzuführen.
(3) Die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben die Identifizierungsdetails in Form der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer, die fortlaufende Nummerierung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, die Zuordnung zur zutreffenden Fahrzeugklasse, die Antriebsart, die Abgasklasse, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und das Datum der Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette oder der Ausfolgung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugsweise schriftlich, sofern sie über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in elektronischer Form, insbesondere in Verbindung mit einer Abgasklassifizierungsdatenbank, festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Befugten haben über diese Informationen eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen, in der unter anderem die Gründe für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasklasse darzulegen sind.
(4) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 3 IG-L dürfen diese nur an die Befugten im Sinne des Abs. 1 und 2 liefern.
(5) Zum Zwecke der Sicherstellung der Erfordernisse des Abs. 3 dürfen die Hersteller von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten Vertriebsgemeinschaften gründen. Die Mindestabnahmemenge von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten beträgt jeweils 5 Stück. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Abnahme geringerer Stückzahlen rechtfertigen, können Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten auch in geringerer Stückzahl bezogen werden, wenn der Bezieher die anfallenden Versandkosten bezahlt.
(6) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sowie die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich dafür zu sorgen, dass Aufträge von Fahrzeughaltern zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit den zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten ordnungsgemäß und ohne unnötigen Verzug durchgeführt werden.
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