§ 12 AbgG

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Für(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die MitgliederTat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Abgabenkommission gelten sinngemäßGerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

ohne einen Tatbestand nach § 10 oder 11 zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b)

die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder

c)

für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Macht sich eine Person, die Vorschriften über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheitzur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der MitgliederVertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der GemeindevertretungBezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

Für(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die MitgliederTat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Abgabenkommission gelten sinngemäßGerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

ohne einen Tatbestand nach § 10 oder 11 zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b)

die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder

c)

für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Macht sich eine Person, die Vorschriften über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheitzur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der MitgliederVertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der GemeindevertretungBezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

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