§ 853a ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 853 a,

Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 keine Anwendung. Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der Paragraphen 850 bis 853 keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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