Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAlles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
(2)Absatz 2Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu bewerten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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