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Die Anrechnung bey(1) Besitzt der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dannGeschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wirder diesen Verlust unredlich zugelassen hat. Dagegen muß auch bey der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit zu
(2) Auf den oben (§. 788) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst; sondern auch, was seine Aeltern, in deren Stelle er tritt,Anspruch auf solche Art empfangen haben, in den Erbtheil eingerechnetZahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.
Die Anrechnung bey(1) Besitzt der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dannGeschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wirder diesen Verlust unredlich zugelassen hat. Dagegen muß auch bey der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit zu
(2) Auf den oben (§. 788) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst; sondern auch, was seine Aeltern, in deren Stelle er tritt,Anspruch auf solche Art empfangen haben, in den Erbtheil eingerechnetZahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.