Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsSchenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
(2)Absatz 2Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
1.Ziffer einsdie Ausstattung eines Kindes,
2.Ziffer 2ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
3.Ziffer 3die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
4.Ziffer 4die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
5.Ziffer 5die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
6.Ziffer 6jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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