(1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
(2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
1. | die Ausstattung eines Kindes, | |||||||||
2. | ein Vorschuss auf den Pflichtteil, | |||||||||
3. | die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, | |||||||||
4. | die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung, | |||||||||
5. | die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie | |||||||||
6. | jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt. |
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