§ 743 ABGB Ausschluss von entfernten Verwandten

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 743.Paragraph 743,

Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (§ 731) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt. Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (Paragraph 731,) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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