Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großeltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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