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In ErmangelungMangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganzegesamte Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden;Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt ihnen derjenige Erbtheilallein dieser den gesetzlichen Erben zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.
In ErmangelungMangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganzegesamte Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden;Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt ihnen derjenige Erbtheilallein dieser den gesetzlichen Erben zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.