§ 726 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Will oder kannWenn weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die VerlassenschaftErbschaft annehmen; so will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des ErblassersVerstorbenen zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Will oder kannWenn weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die VerlassenschaftErbschaft annehmen; so will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des ErblassersVerstorbenen zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.