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Will oder kannWenn weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die VerlassenschaftErbschaft annehmen; so will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des ErblassersVerstorbenen zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.
Will oder kannWenn weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die VerlassenschaftErbschaft annehmen; so will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des ErblassersVerstorbenen zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.